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Eigentümerwechsel

Kaufvertrag

Stromablesung

Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung und ggf. Kaltwasserabrechnung


Abrechnung

Eigentümerwechsel

Ihre Immobilie wechselt den Eigentümer? Folgendes sollten Sie wissen:

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag wird vom Notar nur direkt an den Verwalter übersandt, wenn die Verwalterzustimmung erforderlich ist. Die Erfordernis der Verwalterzustimmung ergibt sich aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung. Andernfalls erhält der Verwalter keine Mitteilung über den Verkauf des Eigentums und ist somit auf die Information des Verkäufers bzw. Käufers angewiesen. Die Verkäufer bzw. Käufer werden daher gebeten uns eine Kopie des Kaufvertrages als Nachweis zu übersenden. Im Anschluss daran erhalten Verkäufer als auch Käufer von uns die entsprechenden Informationen zum Eigentumswechsel. Bitte beachten Sie: Solange uns die erforderlichen Dokumente nicht vorliegen, hat alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft der bisherige Eigentümer weiterhin zu übernehmen.


Stromablesung

Jeder Bewohner schließt individuell seinen Stromversorgungsvertrag mit einem Energielieferanten ab. Bitte vergessen Sie daher nicht, den Strom abzulesen und als ausziehender Eigentümer den Vertrag ummelden. Der neue Eigentümer muss sich unter Angabe der Zählernummer und des Zählerstandes bei seinem Stromlieferanten anmelden.


Der Zugang zu den Zählerkellern erfolgt in den überwiegenden Fällen über den Hausmeister. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit dem zuständigen Hausmeister. Falls dies nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an Herrn Hans-Dieter Betke unter 09561-2335-20 oder hdb@langeimmobilien.de


Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung und ggf. Kaltwasserabrechnung

Die Stände für Heizung- und Warmwasser sowie ggf. für Kaltwasser sind zum Auszugsdatum abzulesen. Bitte informieren Sie uns frühzeitig über den geplanten Auszugstermin, so dass wir abhängig vom jeweiligen Objekt und den vorhandenen Ablesevorrichtungen die erforderlichen Schritte einleiten können.


Abrechnung

Aus rechtlichen Gründen ist eine zeitanteilige Abrechnung zwischen Verkäufer und Käufer der Verwaltung von Eigentümergemeinschaften (WEG-Verwaltungen) nicht möglich. Die Abrechnung für die gesamte Abrechnungsperiode erhält in der Regel der Erwerber im nächsten Jahr. Eine zeitanteilige Abrechnung kann nach der schuldrechtlichen Vereinbarung im Kaufvertrag daher nur zwischen Käufer und Verkäufer erfolgen.

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